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  3. Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen

Betriebssicherheits­verordnung
Gefahrstoff­verordnung
Biostoffverordnung

Betriebsanweisungen sind ein wichtiges Instrument in der Prävention.

 

Ihre Vorteile sind:

  1. systematische Zusammenfassung der wichtigsten Betriebssicherheitsaspekte,
  2. Unterweisungen werden einfacher, da in den Betriebsanweisungen in kurzer und prägnanter Form die wichtigsten Informationen aufgeführt sind,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nachlesen,
  4. höhere Rechtssicherheit für den Unternehmer/Vorgesetzten durch Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.

Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen praxisgerechten Aufbau erstellt. Wichtig ist dabei, dass die Betriebsanweisungen betriebsspezifisch erarbeitet werden und durch die Unterschrift des Unternehmers/Vorgesetzten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich werden. Sie sind somit auch von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

 

Sollten Sie praktische Unterstützung bei der Erstellung von „betriebsspezifischen Betriebsanweisungen“ benötigen, möchten wir Ihnen als verantwortliche Führungskraft helfen, Ihre gerichtsfeste Organisation zu stärken.

Betriebsanweisungen

nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

 

Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss.

 

Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen.

 

Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

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Gefährdungsbeurteilung
pro Betriebsanweisung

Aufnahme der benötigten
Daten vor Ort

Gefährdungsbeurteilung
in Druck- und Datenform


Betriebsanweisungen

nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Gefahrstoffverordnung § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

 

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
  2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere:
  • Hygienevorschriften,
  • Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
  • Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

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Gefährdungsbeurteilung
pro Betriebsanweisung

Aufnahme der benötigten
Daten ggf. vor Ort

Gefährdungsbeurteilung
in Druck- und Datenform


Betriebsanweisungen

nach Biostoffverordnung (BioStoffV)

Biostoffverordnung § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

 

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Biostoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung Arbeitsbereichs und Bio-stoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden.

 

Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende Informationen enthalten:

  1. die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten,
  2. Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz anderer Beschäftigter am Arbeitsplatz durchzuführen oder einzuhalten haben,
  3. Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei Verletzungen, bei Unfällen und Betriebsstörungen sowie zu deren innerbetrieblicher Meldung und zur Ersten Hilfe,
  4. Informationen zur sachgerechten Inaktivierung oder Entsorgung von Biostoffen und kontaminierten Gegenständen, Materialien oder Arbeitsmitteln.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

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