Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und
Biostoffverordnung (BioStoffV)
Betriebsanweisungen sind ein wichtiges Instrument in der Prävention.
Ihre Vorteile sind:
1. systematische Zusammenfassung der wichtigsten Betriebssicherheitsaspekte,
2. Unterweisungen werden einfacher, da in den Betriebsanweisungen in kurzer und
prägnanter Form die wichtigsten Informationen aufgeführt sind,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit wichtige Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln nachlesen,
4. höhere Rechtssicherheit für den Unternehmer/Vorgesetzten durch Erfüllung gesetzlicher
Vorgaben.
Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen praxisgerechten Aufbau erstellt.
Wichtig ist dabei, dass die Betriebsanweisungen betriebsspezifisch erarbeitet werden und durch
die Unterschrift des Unternehmers/Vorgesetzten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
verbindlich werden. Sie sind somit auch von arbeitsrechtlicher Bedeutung.
Sollten Sie praktische Unterstützung bei der Erstellung von „betriebsspezifischen
Betriebsanweisungen“ benötigen, möchten wir Ihnen als verantwortliche Führungskraft helfen,
Ihre gerichtsfeste Organisation zu stärken.
Betriebsanweisungen nach Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)
Betriebssicherheitsverordnung
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine
schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu
stellen.
Satz 1 gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des
Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt eine
Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss.
Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte
Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer
Betriebsanweisung entsprechen.
Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten
verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle
zur Verfügung stehen.
Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden
Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.
Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der
Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Betriebsanweisungen
nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Gefahrstoffverordnung
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche
Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die
Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die
Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie
mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die
Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am
Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere:
a. Hygienevorschriften,
b. Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen
sind,
c. Informationen zum Tragen und Verwenden von Persönlicher Schutzausrüstung
und Schutzkleidung,
Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur
Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften,
durchzuführen sind.
Betriebsanweisungen
nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
Biostoffverordnung
§ 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Biostoffverordnung
vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichsund
biostoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit
Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt
werden.
Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer für die
Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende
Informationen enthalten:
1. die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten,
2. Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die die Beschäftigten zu
ihrem eigenen Schutz und zum Schutz anderer Beschäftigter am Arbeitsplatz
durchzuführen oder einzuhalten haben,
3. Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei Verletzungen, bei Unfällen und
Betriebsstörungen sowie zu deren innerbetrieblicher Meldung und zur Ersten Hilfe,
4. Informationen zur sachgerechten Inaktivierung oder Entsorgung von Biostoffen und
kontaminierten Gegenständen, Materialien oder Arbeitsmitteln.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen
aktualisiert werden.