Betriebsanweisungen sind ein wichtiges Instrument in der Prävention.
Ihre Vorteile sind:
Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen praxisgerechten Aufbau erstellt. Wichtig ist dabei, dass die Betriebsanweisungen betriebsspezifisch erarbeitet werden und durch die Unterschrift des Unternehmers/Vorgesetzten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich werden. Sie sind somit auch von arbeitsrechtlicher Bedeutung.
Sollten Sie praktische Unterstützung bei der Erstellung von „betriebsspezifischen Betriebsanweisungen“ benötigen, möchten wir Ihnen als verantwortliche Führungskraft helfen, Ihre gerichtsfeste Organisation zu stärken.
Betriebssicherheitsverordnung § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung nicht mitgeliefert werden muss.
Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein und den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfügung stehen.
Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Gefährdungsbeurteilung
pro Betriebsanweisung
Aufnahme der benötigten
Daten vor Ort
Gefahrstoffverordnung § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Gefährdungsbeurteilung
pro Betriebsanweisung
Aufnahme der benötigten
Daten ggf. vor Ort
Biostoffverordnung § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Biostoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung Arbeitsbereichs und Bio-stoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden.
Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und insbesondere folgende Informationen enthalten:
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Gefährdungsbeurteilung
pro Betriebsanweisung
Aufnahme der benötigten
Daten ggf. vor Ort
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