Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen nach
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich
sind.
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen
Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der
Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit. Auch die
Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren
Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten sowie
psychische Belastungen bei der Arbeit kann zu einer Gefährdung führen.
§ 6 Dokumentation
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die
von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung
ersichtlich sind.
Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln nach
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu
beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen
abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von
der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur,
wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, altersund
altersgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten, einschließlich der ergonomischen, Zusammenhänge zwischen
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf,
Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der
Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren
Beseitigung.
Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen nach
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob
die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe
entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden
Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden
Gesichtspunkten zu beurteilen:
1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer
physikalisch-chemischen Wirkungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur
Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei
sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu
berücksichtigen,
4. Möglichkeiten einer Substitution,
5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der
Gefahrstoffmenge,
6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen
Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten nach
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und
Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat
er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber
Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs
nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt
wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich
fachkundig beraten zu lassen.
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor
Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche
Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3
durchgeführt werden müssen.
Arbeitsstätten sind:
Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer
Baustelle befinden und die zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Zur Arbeitsstätte gehören auch:
1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
5. Erste-Hilfe-Räume,
6. Unterkünfte.