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  1. Dienstleistungen
  2. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
  3. Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

von Arbeitsplätzen
von Arbeitsmitteln
von Gefahrstoffen
Von Arbeitsstätten

Von Arbeitsplätzen

nach Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)

  • § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

    Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung

    der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit. Auch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten sowie psychische Belastungen bei der Arbeit kann zu einer Gefährdung führen.

    § 6 Dokumentation
    Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

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Gefährdungsbeurteilung
pro Arbeitsplatz

Aufnahme der benötigten
Daten ggf. vor Ort

Gefährdungsbeurteilung
in Druck- und Datenform


Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln

nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

    In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

    1. den Arbeitsmitteln selbst,
    2. der Arbeitsumgebung und
    3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

    den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

    1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters und altersgerechten Gestaltung,
    2. die sicherheitsrelevanten, einschließlich der ergonomischen, Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
    3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
    4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
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Gefährdungsbeurteilung
pro Arbeitsmittel

Aufnahme der benötigten
Daten ggf. vor Ort

Gefährdungsbeurteilung
in Druck- und Datenform


Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen

nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

    1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
    2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
    3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
    4. Möglichkeiten einer Substitution,
    5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
    6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
    7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
    8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen
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Gefährdungsbeurteilung
pro Gefahrstoff

Aufnahme der benötigten
Daten ggf. vor Ort

Gefährdungsbeurteilung
in Druck- und Datenform


Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten

nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.

    Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

    Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

    Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen.

    Arbeitsstätten sind: Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind.

    Zur Arbeitsstätte gehören auch:

    1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
    2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
    3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
    4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
    5. Erste-Hilfe-Räume,
    6. Unterkünfte.
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